Stand: August 2026
Leon Petzoldt – Leon.pictures, Am Landratsamt 12, 09648 Mittweida
Für die Vermietung von Technik ohne Personalgestellung („Dry Hire“). Diese Bedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, Behörden, Hochschulen, Vereinen und
Verbänden – nicht gegenüber Verbrauchern.
Für Produktion, Livestreaming, Veranstaltungstechnik mit Personal sowie Workshops gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Umfasst ein Auftrag sowohl Technik als auch Leistungen unseres Personals, gelten für den gesamten Auftrag jene Bedingungen – siehe Ziffer 1.5.
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen (insbesondere Kamera-, Licht-, Ton- und Zubehörtechnik) zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
1.2 Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.4 Der Mieter bestätigt mit Vertragsschluss, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts, als eingetragener Verein oder Verband zu handeln. Der Vermieter ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis zu verlangen.
1.5 Umfasst ein Auftrag neben der Überlassung von Technik auch Dienst- oder Werkleistungen des Vermieters, insbesondere technische Betreuung, Bedienung, Auf- oder Abbau, gelten für den gesamten Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters; diese Vermietungsbedingungen finden dann keine Anwendung.
2.1 Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform oder mit Übergabe der Mietsache zustande.
2.3 Maßgeblich für Umfang und Preis sind Angebot, Auftragsbestätigung und diese Bedingungen.
3.1 Die Mietdauer wird im Angebot oder Auftrag festgelegt.
3.2 Bei Bestätigung des Angebots hält der Vermieter die Technik am Vortag des Ausleihtages ab 18:00 Uhr zur Abholung bereit.
3.3 Die Rückgabe hat am Folgetag des Ausleihtages bis 12:00 Uhr zu erfolgen.
3.4 Die in 3.2 und 3.3 genannten Zeitfenster sind Bestandteil der Tagesmiete, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.
3.5 Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, je angefangene vier Stunden eine Verspätungspauschale in Höhe von 25 % des Tagesmietpreises zu berechnen, höchstens jedoch einen vollen zusätzlichen Tagesmietpreis pro 24 Stunden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schäden, insbesondere eine entgangene Anschlussvermietung, bleiben bei Verschulden des Mieters vorbehalten.
3.6 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
4.1 Es gelten die im Angebot oder Auftrag ausgewiesenen Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
4.2 Zusatzleistungen, etwa Zubehör, Verbrauchsmaterial, Reinigung, Transport oder Einweisung, werden gesondert berechnet.
4.3 Der Vermieter kann eine Kaution verlangen. Die Höhe ergibt sich aus Angebot oder Auftrag.
4.4 Die Kaution ist spätestens vor Übergabe der Mietsache fällig. Barzahlungen werden nicht angenommen.
4.5 Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen und Schadenspositionen mit der Kaution zu verrechnen. Ein verbleibender Rest wird nach abschließender Prüfung unverzüglich zurückgezahlt.
4.6 Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.1 Die Übergabe erfolgt gegen Übergabeprotokoll mit Gerätebezeichnung, Seriennummern und Umfang.
5.2 Der Mieter hat die Mietsache bei Übergabe auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
5.3 Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens bei Abholung, anzuzeigen.
5.4 Unterbleibt die Anzeige, gilt die Mietsache vorbehaltlich später nicht erkennbarer Mängel als vertragsgemäß übergeben.
6.1 Der Mieter hat die Mietsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen.
6.2 Der Mieter hat die einschlägigen Sicherheits-, Betriebs- und Herstellervorgaben einzuhalten.
6.3 Die Mietsache darf ohne Zustimmung des Vermieters weder Dritten überlassen noch untervermietet werden.
6.4 Änderungen, Umbauten, Öffnungen oder Reparaturen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
6.5 Der Mieter trifft angemessene Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse.
6.6 Die Mietsache darf nur in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz verwendet oder dorthin verbracht werden. Eine Nutzung oder Verbringung außerhalb dieses Gebiets bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
7.1 Der Mieter haftet für Schäden, Verlust und Diebstahl der Mietsache ab Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe nach Rücknahmeprüfung, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.2 Bei Beschädigung trägt der Mieter die zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten. Bei Totalschaden oder Verlust haftet der Mieter auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines etwaigen Restwertes.
7.3 Für die Dauer eines reparatur- oder ersatzbeschaffungsbedingten Ausfalls kann der Vermieter bei Verschulden des Mieters einen konkret nachgewiesenen Mietausfallschaden für einen angemessenen Zeitraum verlangen.
7.4 Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder sonstigen Straftaten zulasten der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter das Aktenzeichen sowie eine Kopie der Anzeige in Textform zu übermitteln.
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen, nach Möglichkeit zu dokumentieren und alles Zumutbare zur Schadensminderung beizutragen.
7.6 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.7 Die Haftung des Mieters nach dieser Ziffer wird durch die Schadensabsicherung nach Ziffer 8 begrenzt.
8.1 Im Mietpreis ist eine Schadensabsicherung für die Mietsache innerhalb der Europäischen Union einschließlich der Schweiz enthalten, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. Die Absicherung besteht nach Maßgabe des vom Vermieter unterhaltenen Versicherungsschutzes. Sie bedeutet, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter über die Selbstbeteiligung nach Ziffer 8.2 hinaus keine eigenen Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Mietsache geltend macht, soweit kein Fall der Ziffer 8.3 vorliegt. Ansprüche des Versicherers nach Ziffer 8.6 bleiben unberührt.
8.2 Der Mieter trägt je Schadensfall eine Selbstbeteiligung:
| Schadensfall | Selbstbeteiligung |
|---|---|
| a) Beschädigung der Mietsache | 650 € |
| b) Verlust, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung, Betrug sowie Totalschaden | 25 % des Wiederbeschaffungswertes, mindestens 650 €, höchstens 4.150 € |
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
8.3 Die Schadensabsicherung gilt nicht, soweit der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, die Mietsache vertragswidrig genutzt oder sie entgegen Ziffer 6.3 einem Dritten überlassen hat. Dies gilt auch für die in Ziffer 8.2 lit. b genannten Ereignisse, soweit der Mieter sie selbst verwirklicht hat; die dortige Höchstgrenze findet in diesem Fall keine Anwendung. In diesen Fällen haftet der Mieter nach Ziffer 7 und den gesetzlichen Vorschriften. Der Vermieter kann bei nachgewiesenem Schaden auch einen konkret entstandenen Mietausfallschaden verlangen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8.4 Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen, zu dokumentieren und bei der Aufklärung mitzuwirken. Er unterstützt den Vermieter bei der Abwicklung gegenüber dem Versicherer.
8.5 Weitergehende Einzelheiten und etwaige Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den Vertragsunterlagen.
8.6 Erbringt der Versicherer des Vermieters Leistungen, gehen Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter insoweit kraft Gesetzes auf den Versicherer über (§ 86 Absatz 1 VVG). Der Verzicht des Vermieters nach Ziffer 8.1 wirkt nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter und bindet den Versicherer nicht. Der Mieter kann daher vom Versicherer über die Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch genommen werden; hiermit ist insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung zu rechnen. Dem Mieter wird empfohlen, für angemietete Sachen eigenen Versicherungsschutz zu unterhalten.
9.1 Die Mietsache ist vollständig, im vereinbarten Zustand und in geordneter Form einschließlich Zubehör, Cases, Kabel und Datenträgern zurückzugeben.
9.2 Die Rückgabe erfolgt gegen Rücknahmeprüfung; erst deren Abschluss begründet die Feststellung über Vollständigkeit und Zustand.
9.3 Normale, vertragsgemäße Abnutzung geht nicht zulasten des Mieters.
10.1 Stornierungen bedürfen der Textform.
10.2 Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten folgende Stornopauschalen bezogen auf den vereinbarten Mietpreis:
| Zugang der Stornierung | Anteil |
|---|---|
| bis 72 Stunden vor Mietbeginn | 0 % |
| weniger als 72 bis 24 Stunden vor Mietbeginn | 30 % |
| weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung | 80 % |
Kann der Vermieter die Mietsache im betroffenen Zeitraum anderweitig vermieten, vermindert sich die Pauschale um die hierfür erzielte Vergütung. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10.3 Eine Verschiebung des Mietzeitraums ist einmalig kostenfrei möglich, wenn sie mindestens 72 Stunden vor Mietbeginn in Textform angezeigt wird und der Ersatzzeitraum innerhalb von sechs Monaten liegt. Jede weitere Verschiebung sowie eine Verschiebung innerhalb der Frist nach 10.2 wird als Stornierung mit anschließender Neubuchung behandelt.
11.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.4 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
11.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Ziffern 11.1 bis 11.4 bleiben unberührt.
12.1 Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
12.2 Zurückbehaltungsrechte kann der Mieter nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
12.3 Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter bedarf dessen Zustimmung, soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen.
13.1 Kann die Überlassung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen, sind beide Parteien für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse, behördliche Verfügungen und Verbote sowie Ausfälle der öffentlichen Infrastruktur, die die Parteien nicht zu vertreten haben.
13.2 In diesem Fall entfällt die Stornopauschale nach 10.2. Bereits entstandene Auslagen des Vermieters, insbesondere für eigens angemietete Fremdtechnik, bleiben erstattungsfähig.
14.1 Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Vertragsdurchführung und entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben.
14.2 Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Vermieters.
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.