Stand: August 2026
Leon Petzoldt – Leon.pictures, Am Landratsamt 12, 09648 Mittweida
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, Behörden, Hochschulen,
Vereinen und Verbänden – nicht gegenüber Verbrauchern.
Für die Vermietung von Technik ohne Personalgestellung („Dry Hire“) gelten ausschließlich die gesonderten Vermietungsbedingungen. Umfasst ein Auftrag sowohl Technik als auch Leistungen unseres Personals, gelten für den gesamten Auftrag diese Bedingungen – siehe § 1 Absatz 2.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Leon Petzoldt – Leon.pictures, Am Landratsamt 12, 09648 Mittweida (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie mit eingetragenen Vereinen, Verbänden und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(2) Für die Vermietung von Technik ohne Personalgestellung („Dry Hire“) gelten ausschließlich die gesonderten Vermietungsbedingungen des Auftragnehmers. Umfasst ein Auftrag sowohl die Überlassung von Technik als auch Dienst- oder Werkleistungen des Auftragnehmers (insbesondere technische Betreuung, Bedienung, Auf- und Abbau), gelten für den gesamten Auftrag diese Bedingungen; die Vermietungsbedingungen finden insoweit keine Anwendung.
(3) Ergänzend gelten für die jeweilige Leistungsart die Zusatzbedingungen: Film-, Video- und Fotoproduktion (Modul A), Livestreaming und Veranstaltungstechnik (Modul B), Workshops, Schulungen und Vorträge (Modul C).
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung → Angebot bzw. Auftragsbestätigung → Zusatzbedingungen des jeweiligen Moduls → dieses Grundmodul.
(5) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufs- oder Lieferbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform zugestimmt hat.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten für 14 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform (auch per E-Mail) genügt.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind das Angebot, etwaige Leistungsbeschreibungen und technische Anforderungslisten (technischer Rider) sowie diese Bedingungen.
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Er bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
(3) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, bedarf dies einer Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer teilt die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Terminauswirkungen vorab mit.
(4) Mehraufwand, der auf unvollständigen, verspäteten oder unrichtigen Angaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruht, wird nach den im Angebot vereinbarten Sätzen berechnet. Für Aufwand unterhalb eines vollen Tagessatzes werden anteilig 55 % des jeweiligen Tagessatzes für einen halben Tag und ein Sechstel des Tagessatzes je angefangene Stunde berechnet.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er an allen von ihm beigestellten Materialien (insbesondere Texte, Logos, Bilder, Musik, Videomaterial, Marken, Requisiten) über die erforderlichen Rechte verfügt und dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher Genehmigungen sowie für Einwilligungen abgebildeter Personen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer unterstützt auf Wunsch und stellt geeignete Vorlagen bereit.
(4) Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Termine angemessen; § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Übergibt der Auftraggeber körperliche Gegenstände (insbesondere Produkte, Requisiten, Datenträger, Dekoration oder eigene Technik), erfolgt die Anlieferung an den vereinbarten Ort auf seine Kosten und Gefahr; er sorgt für eine für den Transport ausreichende Verpackung. Die Rücksendung erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Pflicht des Auftragnehmers, diese Gegenstände zu versichern, besteht nicht. Für Schäden, die während der Obhut des Auftragnehmers eintreten, haftet dieser nach § 11.
(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reisekosten werden mit 0,40 € netto je gefahrenem Kilometer berechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Übernachtungs-, Bahn- und Flugkosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(3) Fremdkosten (insbesondere Miettechnik Dritter, Subunternehmer, Locations, Talents, Lizenzen) werden, soweit im Angebot nicht pauschaliert, nach tatsächlichem Aufwand weiterberechnet.
(4) Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von mehr als 1.000 € ist eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Nettoauftragswerts bei Vertragsschluss fällig. Unabhängig vom Auftragswert kann der Auftragnehmer eine Anzahlung in Höhe der für den Auftrag anfallenden Fremdkosten verlangen, wenn diese den Betrag nach Satz 1 übersteigen. Bei mehrmonatigen Projekten kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach erbrachten Leistungsabschnitten verlangen.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Veranstaltungs-, Dreh- und Streamingtermine gelten als verbindlich vereinbart, wenn sie im Angebot datiert benannt sind.
(2) Verbindlich vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 4) rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung.
(1) Absagen und Verschiebungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.
(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ab, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, schuldet er den folgenden Anteil der für die Eigenleistungen vereinbarten Vergütung:
| Zugang der Absage beim Auftragnehmer | Anteil |
|---|---|
| früher als vier Wochen vor dem Termin | 0 % |
| vier Wochen bis zwei Wochen vor dem Termin | 40 % |
| weniger als zwei Wochen vor dem Termin | 60 % |
| weniger als drei Werktage vor dem Termin oder Nichterscheinen | 80 % |
(3) Zusätzlich zu den Beträgen nach Absatz 2 erstattet der Auftraggeber diejenigen Fremdkosten, die der Auftragnehmer im Hinblick auf den Auftrag bereits aufgewendet hat oder verbindlich eingegangen ist und die er trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr abwenden kann. Der Auftragnehmer weist diese Kosten auf Verlangen nach.
(4) Kann der Auftragnehmer den frei gewordenen Zeitraum anderweitig vergüten lassen, vermindert sich der Betrag nach Absatz 2 um die hierfür erzielte Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.
(5) Bereits erbrachte und verwertbare Teilleistungen werden dem Auftraggeber übergeben. Geleistete Anzahlungen werden angerechnet; ein Überschuss wird unverzüglich erstattet.
(6) Verschiebungen durch den Auftraggeber werden wie Absagen behandelt; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Vereinbaren die Parteien im Anschluss einen Ersatztermin, wird der nach Absatz 2 geschuldete Betrag auf die Vergütung des Ersatztermins angerechnet, soweit der Auftragnehmer den ursprünglichen Termin nicht anderweitig verwerten konnte.
(7) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt, soweit sie über die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 hinausgehen und nachgewiesen werden.
(8) Für die reine Vermietung von Technik ohne Personalgestellung gilt dieser Paragraph nicht; insoweit gelten die Vermietungsbedingungen des Auftragnehmers. Umfasst ein Auftrag sowohl Vermietung als auch Dienst- oder Werkleistungen, gilt dieser Paragraph für den gesamten Auftrag.
(1) Ist der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Krankheit, an der Leistungserbringung zum vereinbarten Termin verhindert, bemüht er sich vorrangig um eine gleichwertige Vertretung.
(2) Ist eine gleichwertige Vertretung nicht möglich, bietet der Auftragnehmer unverzüglich einen Ersatztermin an.
(3) Nimmt der Auftraggeber den angebotenen Ersatztermin nicht an, entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die ausgefallene Leistung. Bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet. Bei mehrtägigen Produktionen gilt dies anteilig für die ausgefallenen Einsatztage; bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen des Ausfalls sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; im Übrigen gilt § 11.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eingesetzte Mitarbeiter oder Subunternehmer unvorhersehbar ausfallen und eine gleichwertige Vertretung nicht möglich ist.
(1) Können Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, sind beide Parteien für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse, behördliche Verfügungen und Verbote sowie Ausfälle der öffentlichen Infrastruktur, die die Parteien nicht zu vertreten haben.
(2) Dauert die Behinderung länger als vier Wochen oder wird die Leistung dadurch endgültig unmöglich, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils kündigen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung der Fremdkosten nach § 7 Absatz 3. Ein weitergehender Vergütungsanspruch besteht nicht.
(4) Umstände in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers, insbesondere der Ausfall des Veranstaltungsortes sowie Absagen von Referenten oder Teilnehmern, sind keine höhere Gewalt; es gilt § 7. Ungünstige Witterung ist ebenfalls keine höhere Gewalt; für witterungsabhängige Außenaufnahmen gilt Ziffer A11 des Moduls A.
(5) Für Veranstaltungen nach Modul B geht Ziffer B7 (Formatwechsel bei behördlichen Beschränkungen) den Absätzen 1 bis 3 vor, für witterungsabhängige Außenaufnahmen nach Modul A die Ziffer A11.
(1) Soweit ein Werk geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer das Ergebnis in elektronischer Form zur Abnahme bereit.
(2) Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder benennt Mängel in Textform.
(3) Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer weist bei Bereitstellung auf diese Folge hin. Als Abnahme gilt auch die Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot; ohne Angabe sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Änderungswünsche, die über die Korrektur von Mängeln hinausgehen oder die Konzeption ändern, sind Zusatzleistungen nach § 3 Absatz 3.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Das Bestehen der Versicherung begründet weder eine Garantie noch eine über die Absätze 1 bis 5 hinausgehende Haftung.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die im Angebot bezeichneten Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ein. Der Umfang der Rechte richtet sich nach dem im Angebot vereinbarten Verwendungszweck.
(2) Die Rechtseinräumung erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist eine Nutzung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
(3) Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Näheres regeln die Zusatzbedingungen des jeweiligen Moduls.
(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zur Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere im Portfolio, in Showreels, auf der eigenen Website und in sozialen Netzwerken. Der Auftraggeber kann dies aus berechtigtem Interesse, insbesondere bei Vertraulichkeitsbedarf, in Textform ausschließen.
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Mittweida.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen bleiben auch bei mündlichem Abschluss wirksam.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(1) Dieses Modul gilt für Film-, Video- und Fotoproduktionen sowie für reine Postproduktions- und Schnittdienstleistungen.
(2) Umfang, Länge, Formate, Anzahl der Fassungen, Drehtage und Liefertermine ergeben sich aus dem Angebot. Bei Bewegtbildproduktionen gilt eine Längentoleranz von ± 10 %, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(1) Der Auftraggeber benennt vor Produktionsbeginn einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt das Briefing sowie erforderliche Inhalte rechtzeitig bereit.
(2) Erforderliche Freigaben erteilt der Auftraggeber in Textform innerhalb der im Angebot genannten Fristen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Drehort die erforderlichen Zutritts- und Drehmöglichkeiten bestehen und dass mitwirkende Personen rechtzeitig informiert und verfügbar sind.
(1) Die Einholung von Dreh- und Aufnahmegenehmigungen sowie der Einwilligungen abgebildeter Personen obliegt dem Auftraggeber, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer stellt hierfür auf Wunsch Mustervorlagen bereit.
(2) Bei Drohnenaufnahmen übernimmt der Auftragnehmer die Einholung der erforderlichen Aufstiegsgenehmigung, soweit dies im Angebot vereinbart ist; die Gebühren trägt der Auftraggeber. Kann die Genehmigung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt werden oder ist ein Aufstieg aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen unzulässig, entfällt insoweit die Leistungspflicht; bereits entstandene Kosten bleiben erstattungsfähig.
(1) Im Angebotspreis ist die im Angebot genannte Anzahl von Korrekturschleifen enthalten; ohne Angabe sind zwei Korrekturschleifen enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife ist die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einer Fassung. Rückmeldungen sind gebündelt und in Textform zu übermitteln.
(3) Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die die freigegebene Konzeption, Struktur oder Aussage ändern, sind Zusatzleistungen und werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
Es gilt § 10 des Grundmoduls. Die Bereitstellung zur Abnahme erfolgt in elektronischer Form; eine Übergabe auf physischen Datenträgern ist nicht geschuldet.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den fertigen Produktionen für die im Angebot genannten Verwendungszwecke ein. Ohne abweichende Angabe umfasst dies die Nutzung zur Unternehmenskommunikation, insbesondere auf eigenen Websites, in sozialen Netzwerken, bei Messen und Veranstaltungen sowie zur internen Verwendung.
(2) Gegen gesonderte Vergütung können vereinbart werden:
(3) Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Weitergabe der Produktionen an Dritte zur eigenständigen Verwertung ist ohne Rechtseinräumung nach Absatz 2 lit. c nicht gestattet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Urhebervermerk in branchenüblichem Umfang anzubringen.
(1) Verwendet der Auftragnehmer lizenzpflichtige Musik, Archivmaterial oder Schriften, werden die Lizenzkosten im Angebot ausgewiesen oder nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(2) Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte an Fremdmaterial richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers und kann hinter Ziffer A6 zurückbleiben. Der Auftragnehmer weist auf solche Beschränkungen hin.
(3) Für vom Auftraggeber beigestelltes Material gilt § 4 des Grundmoduls.
(1) Das Ausgangs- und Rohmaterial sowie offene Projektdateien verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Herausgabe gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Eine Aufbereitung, Sichtung, Sortierung oder Pflege des Materials ist damit nicht verbunden; eine Gewähr für Verwendbarkeit in fremden Systemen wird nicht übernommen.
(3) Mit der Herausgabe offener Projektdateien ist keine Einräumung von Bearbeitungsrechten verbunden; hierfür gilt Ziffer A6 Absatz 2 lit. b.
(1) Der Auftragnehmer bewahrt Rohmaterial und Projektdateien nach Abschluss des Projekts für 12 Monate ohne gesonderte Vergütung auf. Eine Pflicht zur Datensicherung oder zur Wiederherstellung besteht nicht.
(2) Eine darüber hinausgehende Archivierung kann als kostenpflichtige Zusatzleistung vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Auftragnehmer nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 berechtigt, das Material zu löschen.
(3) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Frist in Textform auf die bevorstehende Löschung hin.
(4) Für Datenverlust gilt § 11 Absatz 4 des Grundmoduls.
Es gilt § 12 Absatz 4 des Grundmoduls. Bei Produktionen mit erkennbaren Personen setzt die Referenznutzung voraus, dass entsprechende Einwilligungen vorliegen; hierauf weist der Auftraggeber den Auftragnehmer hin, wenn Einwilligungen fehlen oder widerrufen wurden.
(1) Sind Aufnahmen im Freien vereinbart, entscheidet der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber, ob die Aufnahmen bei den gegebenen Witterungsbedingungen in der vereinbarten Qualität durchgeführt werden können.
(2) Ist die Durchführung danach nicht möglich oder nicht zumutbar, wird der Termin verschoben. Eine Vergütung nach § 7 Absatz 2 des Grundmoduls fällt nicht an.
(3) Die erste Verschiebung nach Absatz 2 erfolgt ohne zusätzliche Vergütung für die Eigenleistungen des Auftragnehmers. Fremdkosten, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr abwenden kann, trägt der Auftraggeber; § 7 Absatz 3 des Grundmoduls gilt entsprechend.
(4) Für jede weitere witterungsbedingte Verschiebung wird der Mehraufwand nach § 3 Absatz 4 des Grundmoduls berechnet.
(5) Die Parteien stimmen den Ersatztermin unverzüglich ab. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglichen Termin kein Ersatztermin zustande, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen; Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Betrifft die Witterung nur einzelne Aufnahmeteile, insbesondere Drohnenaufnahmen, während die übrigen Aufnahmen durchgeführt werden können, gilt Ziffer A3 Absatz 2.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit im Angebot ein Reservetag oder ein witterungsunabhängiger Ersatztermin vereinbart ist; in diesem Fall gelten die dortigen Regelungen.
(1) Dieses Modul gilt für Livestreaming, hybride Veranstaltungen, die Aufzeichnung von Vorträgen, Konferenzen und Veranstaltungen sowie für Veranstaltungstechnik mit technischer Betreuung durch Personal des Auftragnehmers.
(2) Für die Überlassung von Technik ohne Personalgestellung gelten ausschließlich die Vermietungsbedingungen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der im Angebot beschriebenen technischen Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg der Veranstaltung ist nicht geschuldet.
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, unentgeltlich und auf eigene Kosten bereit:
(2) Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem technischen Rider, der Bestandteil des Vertrages ist.
(3) Werden Beistellungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität erbracht, ist der Auftragnehmer insoweit von seiner Leistungspflicht befreit; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Mehraufwand wird nach § 3 Absatz 4 des Grundmoduls berechnet.
(1) Der Auftragnehmer schuldet nicht die Verfügbarkeit von Einrichtungen und Diensten, die nicht in seiner Verantwortungssphäre liegen. Dazu gehören insbesondere die Internetanbindung und das Netzwerk am Veranstaltungsort, die bauseitige Stromversorgung sowie die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Übertragungsqualität von Drittplattformen.
(2) Der Auftragnehmer wird im Fall einer Störung nach Absatz 1 unverzüglich zumutbare Ausweichmaßnahmen ergreifen, insbesondere auf einen vereinbarten oder gleichwertigen Alternativweg umschalten, soweit ein solcher verfügbar ist, und die Veranstaltung aufzeichnen, damit sie nachträglich bereitgestellt werden kann.
(3) Vereinbarte Redundanzen ergeben sich aus dem Angebot; die Parallelaufzeichnung ist stets enthalten.
(4) Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat und die Störung auf Umständen nach Absatz 1 beruht.
(1) Zeiten für Anfahrt, Aufbau, Proben, Wartezeiten, Abbau und Rückfahrt sind Bestandteil der Leistung und werden nach den im Angebot genannten Sätzen berechnet.
(2) Verzögert sich der Beginn oder verlängert sich die Veranstaltung aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Mehrzeit zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer weist auf absehbare Mehrkosten hin, sobald dies möglich ist.
(3) Kurzfristige Programmänderungen setzt der Auftragnehmer im Rahmen des technisch und personell Möglichen um. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, soweit dadurch der vereinbarte Leistungsumfang überschritten wird.
(1) Ist eine Aufzeichnung vereinbart, ist der Auftraggeber als Veranstalter dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Einwilligungen der aufgezeichneten und übertragenen Personen vorliegen und dass Teilnehmende über Aufzeichnung und Übertragung informiert werden. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenüber den Teilnehmenden verantwortlich, insbesondere für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und für die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
(2) Der Auftragnehmer übergibt die Aufzeichnung nach Abschluss der Veranstaltung in der vereinbarten Form. Für die Aufbewahrung gilt Ziffer A9 entsprechend.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(4) Chat-, Umfrage- und Teilnehmerdaten aus eingesetzten Plattformen werden nur im vereinbarten Umfang verarbeitet und nach Abschluss der Veranstaltung gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(1) Der Auftragnehmer beachtet die Haus- und Sicherheitsordnung des Veranstaltungsortes. Der Auftraggeber stellt die hierfür erforderlichen Informationen bereit.
(2) Arbeiten, die besondere Nachweise oder Genehmigungen erfordern (insbesondere Rigging, Traversen- und Bühnenaufbauten, Eingriffe in die Elektroinstallation), werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
(3) Weisungen des Auftraggebers, deren Befolgung gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen würde, darf der Auftragnehmer zurückweisen; hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(4) Der Auftraggeber holt alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung ein. Er beachtet die für die Veranstaltung geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Anforderungen der Bauaufsicht, der Feuerwehr und des Ordnungsamtes, die Versammlungsstätten- und Sonderbauverordnung des jeweiligen Landes sowie die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Er benennt die danach erforderlichen verantwortlichen Personen, insbesondere den Veranstaltungsleiter und die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik.
(5) Der Auftragnehmer weist auf ihm erkennbare Anforderungen hin, ist zu einer Prüfung ihrer Einhaltung jedoch nicht verpflichtet. Kann die Veranstaltung nicht oder nicht wie geplant stattfinden, weil Genehmigungen, Nachweise oder Auflagen nach Absatz 4 fehlen oder nicht erfüllt sind, liegt dies in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers; es gilt § 7 des Grundmoduls.
(1) Wird die Durchführung der Veranstaltung mit Publikum vor Ort durch ein gesetzliches Verbot oder eine behördliche Anordnung ganz oder teilweise unzulässig, werden die betroffenen Präsenzbestandteile der Leistung in hybride oder rein digitale Bestandteile umgewandelt, soweit dies technisch möglich und beiden Parteien zumutbar ist. Die für die Leistungen des Auftragnehmers vereinbarte Vergütung bleibt unverändert.
(2) Absatz 1 geht § 9 Absätze 1 bis 3 des Grundmoduls vor. § 9 gilt, soweit eine Umwandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) Der Auftragnehmer vermeidet Kosten, die durch die Umwandlung entbehrlich werden, und verlangt dies, soweit möglich, auch von beteiligten Dritten. Ersparte Fremdkosten werden dem Auftraggeber gutgeschrieben.
(4) Mehrkosten der Umwandlung, insbesondere für zusätzliche Technik, Übertragungswege, Plattformen und Personal, trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer teilt sie vorab mit; sie werden erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform ausgelöst.
(5) Ist eine Umwandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht zumutbar oder erteilt der Auftraggeber die Freigabe nach Absatz 4 nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütung der bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen sowie die Erstattung der Fremdkosten nach § 7 Absatz 3 des Grundmoduls. Eine Pauschale nach § 7 Absatz 2 des Grundmoduls fällt nicht an.
(6) Eine Pflicht des Auftragnehmers, Leistungen zu erbringen, die den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich überschreiten oder für die ihm die erforderliche Technik oder Kapazität nicht zur Verfügung steht, wird durch Absatz 1 nicht begründet.
(1) Der Auftraggeber ist Veranstalter. Der Auftragnehmer erbringt technische und produktionelle Leistungen und übernimmt keine Veranstalterpflichten, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(2) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber neben der Vergütung die folgenden Kosten:
(3) Die Versicherungen des Auftragnehmers für sein eigenes Personal, seine eigene Technik und seine Berufshaftpflicht sind in der Vergütung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. Verlangt der Auftraggeber projektbezogene Zusatzdeckungen, trägt er die hierfür anfallenden Prämien.
(1) Dieses Modul gilt für Workshops, Schulungen, Medientrainings und Vorträge, die der Auftragnehmer für einen Auftraggeber durchführt, in Präsenz oder online.
(2) Thema, Dauer, Ablauf, Teilnehmerzahl und Ort ergeben sich aus dem Angebot.
(3) Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Veranstaltung. Ein bestimmter Lernerfolg, Prüfungserfolg oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.
(1) Bei Präsenzveranstaltungen stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten geeignete Räume, Bestuhlung, Strom, Internetzugang und die im Angebot genannte Präsentationstechnik bereit und verantwortet Einladung, Organisation und Verpflegung der Teilnehmenden.
(2) Bei Online-Formaten stellt der Auftraggeber die vereinbarte Konferenzplattform sowie die Zugänge bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er weist die Teilnehmenden auf die technischen Mindestvoraussetzungen hin.
(3) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der während der Veranstaltung erreichbar ist.
(4) Für Störungen, die auf der Infrastruktur des Auftraggebers oder der Teilnehmenden beruhen, gilt Ziffer B3 entsprechend.
(1) Für Absagen und Verschiebungen durch den Auftraggeber gilt § 7 des Grundmoduls; Verschiebungen werden wie Absagen behandelt.
(2) Für die Verhinderung des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Referenten gilt § 8 des Grundmoduls.
(3) Wird die Durchführung einer Präsenzveranstaltung durch ein gesetzliches Verbot oder eine behördliche Anordnung unzulässig, bieten die Parteien vorrangig einen Ersatztermin an. Kommt ein Ersatztermin zustande, bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert und wird für den Ersatztermin geschuldet.
(4) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglichen Termin kein Ersatztermin zustande, gilt Ziffer B7 entsprechend; an die Stelle der hybriden oder digitalen Bestandteile tritt die Durchführung als Online-Format.
(5) Sieht das Angebot praktische Übungen an Geräten vor, setzt die Durchführung als Online-Format nach Absatz 4 die Zustimmung des Auftraggebers in Textform voraus. Wird sie nicht erteilt, gilt § 9 des Grundmoduls.
(1) Präsentationen, Schulungsunterlagen, Handouts, Vorlagen und Konzepte des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber und die Teilnehmenden erhalten das Recht, überlassene Unterlagen zu internen Zwecken zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwendung für eigene Schulungen ist ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht gestattet.
(3) Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Verwendung der Unterlagen für eigene Schulungen des Auftraggebers oder die Aufnahme in ein Intranet oder Lernmanagementsystem, kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(1) Aufzeichnungen der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder Teilnehmende, einschließlich Bild-, Ton- und Bildschirmaufnahmen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
(2) Ist eine Aufzeichnung vereinbart, richten sich Umfang und Nutzungsrechte nach dem Angebot; Ziffer B5 gilt entsprechend.
(3) Der Auftragnehmer kann die Zustimmung zur Aufzeichnung widerrufen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter oder Rechte an gezeigten Inhalten entgegenstehen.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Reisekosten und Reisezeiten werden nach § 5 des Grundmoduls berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei mehrtägigen Formaten kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach Veranstaltungstagen verlangen.